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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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Variante 2: Vollständige Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung

Art. 33 Datenaustausch und Informationsprozesse

1Die Netzbetreiber und die weiteren Beteiligten stellen einander und den Netznutzerinnen und Netznutzern rechtzeitig, unentgeltlich, diskriminierungsfrei und in der erforderlichen Qualität alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für eine ordnungsgemässe Gasversorgung notwendig sind. Zu den weiteren Beteiligten gehören insbesondere die beauftragten Messstellenbetreiber und Messdienstleister, die Bilanzgruppenverantwortlichen und der Marktgebietsverantwortliche.

2Der Bundesrat regelt den zeitlichen Ablauf und die Form der Übermittlung, das Datenformat sowie den näheren Inhalt der benötigten Daten und Informationen.

Art. 34 Auskunftspflicht

1Die Unternehmen der Gaswirtschaft und der Marktgebietsverantwortliche erteilen dem BFE und der EnCom die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und stellen ihnen die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.

2Wer Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat, an einem Gasgrosshandelsmarkt ausserhalb der Schweiz teilnimmt und verpflichtet ist, ausländischen Behörden Informationen zu liefern, muss die gleichen Informationen gleichzeitig und in gleicher Form auch der EnCom liefern. Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest; er kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 35 Datenschutz

1Das BFE und die EnCom können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.

2Der Bundesrat regelt, welche Daten vom BFE oder der EnCom veröffentlicht werden dürfen.

Art. 36 Amtshilfe

1Das BFE und die EnCom unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und übermitteln einander die zur Aufgabenerfüllung benötigten Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

2Die weiteren Behörden des Bundes und die Kantone erteilen ihnen die Auskünfte und stellen ihnen die Unterlagen zur Verfügung, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigen.

Art. 37 Aufsichtsabgabe

Zur Deckung der Kosten, die dem BFE durch die Beobachtung der Versorgungslage entstehen, sowie der Kosten, die ihm und der EnCom aus der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden entstehen, kann der Bundesrat vorsehen, dass das BFE und