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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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a. die Kosten für die mit dem Netzbetrieb direkt zusammenhängenden Leistungen, wie insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze und für Systemdienstleistungen;

b. die von höheren Netzebenen überwälzten Kosten,

c. die mit dem Netzbetrieb verbundenen Kosten für Wechselprozesse;

d. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.

3Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Die kalkulatorischen oder die effektiven Zinsen beinhalten einen angemessenen Gewinn.

4Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der Netzanlagen ermittelt werden. Soweit die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht werden können, sind die Anlagewerte ausnahmsweise anhand von Vergleichswerten zu ermitteln; die EnCom kann die so ermittelten Anlagewerte mittels prozentualer Pauschalabzüge reduzieren.

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten. Insbesondere legt er fest:

a. die Grundsätze zur einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten;

b. ob und wie Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden verzinst werden;

c. die Grundsätze der Methodik zur Ermittlung der Anlagewerte mittels Vergleichswerten;

d. die Höhe der Pauschalabzüge nach Absatz 4 Satz 2.

Art. 20 Kosten für Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

1Die Kosten, welche den Unternehmen und Organisationen der Gaswirtschaft durch Massnahmen entstehen, die nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20163 (LVG) zur Sicherstellung der Gasversorgung in schweren Mangellagen notwendig sind, gelten als anrechenbare Betriebskosten des Transportnetzes, soweit sie nicht durch die im LVG vorgesehenen Finanzierungsinstrumente gedeckt sind.

2Das BWL prüft die Notwendigkeit solcher Massnahmen und entscheidet, ob deren Kosten als Transportnetzkosten anrechenbar sind.

3Der Bundesrat regelt, wie die Unternehmen und Organisationen der Gaswirtschaft die nicht durch die Finanzierungsinstrumente des LVG gedeckten Kosten ausweisen müssen und wie sie diese aus dem vom Marktgebietsverantwortlichen vereinnahmten Netznutzungsentgelt gedeckt erhalten.

3 SR 531