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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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2. Abschnitt: Netznutzungstarife und anrechenbare Netzkosten

Art. 17 Netznutzungstarife der Verteilnetze

1Die Verteilnetzbetreiber legen die Tarife für die Nutzung der Ein- und Ausspeisepunkte ihrer Netze fest. Die Tarife müssen distanzunabhängig sein und die verursachten Netzkosten wiederspiegeln, wobei sie auch einen Anreiz für eine effiziente Gasverwendung setzen können.

2Auf der Basis dieser Netznutzungstarife erheben die Verteilnetzbetreiber von den Netznutzerinnen und Netznutzern das für die Ein- und Ausspeisung geschuldete Netznutzungsentgelt.

3Das vereinnahmte Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Netzkosten des Verteilnetzbetreibers nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah innert längstens drei Jahren auszugleichen; die EnCom kann Ausnahmen gewähren.

Art. 18 Netznutzungstarife des Transportnetzes

1Der Marktgebietsverantwortliche legt die Netznutzungstarife des Transportnetzes fest, einschliesslich der Mindestpreise für die Auktion der Kapazitätsprodukte. Die Tarife müssen die verursachten Netzkosten wiederspiegeln. Die entsprechende Methodik legt er der EnCom und den weiteren interessierten Kreisen vorgängig zur Konsultation vor.

2Auf der Basis dieser Netznutzungstarife erhebt er von den Netznutzerinnen und Netznutzern das Netznutzungsentgelt. Bei der Nutzung der Grenzübergangspunkte ergibt sich dieses aus der Auktion der Kapazitätsprodukte. Das Netznutzungsentgelt für die Nutzung der Netzkopplungspunkte zwischen Transport und Verteilnetz wird dem Marktgebietsverantwortlichen von den Verteilnetzbetreibern entrichtet.

3Das vereinnahmte Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Netzkosten des Transportnetzes nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah innert längstens drei Jahren auszugleichen; die EnCom kann Ausnahmen gewähren. Die durch den Gastransit verursachten Netzkosten müssen zumindest in einer Mehrjahresbetrachtung durch die darauf entfallenden Auktionseinnahmen gedeckt sein.

4Der Marktgebietsverantwortliche verwendet die Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt zur Deckung seiner eigenen Kosten. Die verbleibenden Einnahmen zahlt er den Transportnetzbetreibern im Verhältnis zu ihren anrechenbaren Netzkosten aus.

5Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Methodik zur Festlegung der Netznutzungstarife des Transportnetzes fest.

Art. 19 Anrechenbare Netzkosten

1Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und die Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Nicht anrechenbar sind Netzkosten, die individuell in Rechnung gestellt wurden, insbesondere beim Netzanschluss.

2Als Betriebskosten gelten: