Vorlage

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

… …

Art. 14 Nutzung der Kapazitäten des Transportnetzes

1Der Marktgebietsverantwortliche bewirtschaftet die Kapazitäten des Transportnetzes.

2Für die Ein- und die Ausspeisung an Grenzübergangspunkten legt er verschiedene Kapazitätsprodukte fest, die er den Netznutzerinnen und den Netznutzern mittels Auktion anbietet.

3Durch den Erwerb eines Kapazitätsprodukts wird die Netznutzerin oder der Netznutzer auf der Grundlage eines Ein- oder eines Ausspeisevertrages dazu berechtigt, während einer bestimmten Dauer bestimmte Gasmengen am Grenzübergangspunkt ein- oder auszuspeisen.

4Soweit dies dem stabilen Netzbetrieb oder der effizienten Netznutzung dienlich ist, kann der Marktgebietsverantwortliche im Ausnahmefall auch Kapazitätsprodukte festlegen, deren Erwerb nur in Teilen des Marktgebietes zur Gasdurchleitung berechtigt oder deren Nutzung die Transportnetzbetreiber vorübergehend unter bestimmten Voraussetzungen einschränken können.

5Der Bundesrat regelt insbesondere die Anforderungen an die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte sowie das Verfahren und die Voraussetzungen zu ihrem Erwerb und Handel.

Art. 15 Bewirtschaftung von Netzengpässen im Transportnetz

1Der Marktgebietsverantwortliche ist für die Bewirtschaftung von Netzengpässen im Transportnetz verantwortlich.

2Besteht an einem Grenzübergangspunkt über eine längere Zeitdauer ein Netzengpass, so kann die EnCom die zur Nutzung der Kapazitäten dieses Grenzübergangspunkts Berechtigten anweisen, die Kapazitäten, die sie kurzfristig nicht benötigen, dem Marktgebietsverantwortlichen zur nochmaligen Vermarktung anzubieten.

3Wird ein erworbenes Kapazitätsprodukt systematisch nicht oder nur teilweise genutzt, so kann die EnCom die Berechtigung zur entsprechenden Netznutzung auf Antrag des Marktgebietsverantwortlichen zum Zwecke der nochmaligen Vermarktung der Kapazitäten vollständig oder teilweise entziehen.

4Werden Kapazitäten im Sinne der Absätze 2 und 3 nochmals erfolgreich vermarktet, so richtet der Marktgebietsverantwortliche das vereinnahmte Netznutzungsentgelt der Netznutzerin oder dem Netznutzer aus, die oder der vormals zur ensprechenden Netznutzung berechtigt war.

Art. 16 Nutzung der Netzkopplungspunkte zwischen Transport- und

Verteilnetz

Die Transportnetzbetreiber stellen den Verteilnetzbetreibern die Kapazitäten der Netzkopplungspunkte zwischen ihren Netzen zur Verfügung. Die Verteilnetzbetreiber bestellen die Netzkapazität, die zur Belieferung der an ihrem Netz angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher notwendig ist.