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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten
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2. Kapitel: Gasversorgung
1. Abschnitt: Aufgaben der Gaswirtschaft
Art. 4 Netzbetrieb
1Die Netzbetreiber haben folgende Aufgaben:
a. Sie gewährleisten den stabilen, leistungsfähigen, effizienten und diskriminierungsfreien Betrieb ihrer Netze und stellen die Systemdienstleistungen sicher.
b. Sie erarbeiten die technischen und betrieblichen Anforderungen für den Netzbetrieb.
c. Sie koordinieren den Netzbetrieb und die Netzplanung untereinander, mit dem Marktgebietsverantwortlichen sowie mit ausländischen Netzbetreibern.
2Die Transportnetzbetreiber können dem Bundesamt für Energie (BFE) Netzentwicklungspläne zur Bedarfsabklärung vorlegen.
Variante 1: Keine Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung
Art. 5 Entflechtung
1Die Gasversorgungsunternehmen dürfen keine Quersubventionen vornehmen zwischen dem Netzbetrieb, der regulierten Versorgung, der Ersatzversorgung und dem Messwesen einerseits und den übrigen Geschäftsbereichen andererseits.
2Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Netzbetrieb, der regulierten Versorgung, der Ersatzversorgung oder dem Messwesen gewonnen werden, müssen vertraulich behandelt und dürfen nicht für andere Geschäftsbereiche genutzt werden.
3Die Betreiber und die Eigentümer der Netze, die für die regulierte Versorgung zuständigen Akteure und die Ersatzversorger erstellen für jedes Netz eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung. Dabei sind der Netzbetrieb, die regulierte Versorgung, die Ersatzversorgung, das Messwesen und die übrigen Geschäftsbereiche getrennt voneinander darzustellen (buchhalterische Entflechtung).
4Die Kostenrechnung ist der Energiekommission (EnCom) jährlich einzureichen.
Variante 2: Vollständige Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung
Art. 5 Entflechtung
1Die Gasversorgungsunternehmen dürfen keine Quersubventionen vornehmen zwischen dem Netzbetrieb, der regulierten Versorgung und der Ersatzversorgung einerseits und den übrigen Geschäftsbereichen andererseits.
2Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Netzbetrieb, der regulierten Versorgung oder der Ersatzversorgung gewonnen werden, müssen vertraulich behandelt und dürfen nicht für andere Geschäftsbereiche genutzt werden.