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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten
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Versorgung zuständige Akteur deren Einsatz angemessen zu vergüten und die Vergütung in seine Gastarife einzurechnen.
4Die Kosten der bestehenden Kugel- und Röhrenspeicher gelten, soweit sie effizient betrieben werden, als anrechenbare Netzkosten des Netzes, an dem sie angeschlossen sind. Die Betreiber dieser Speicheranlagen erhalten die Kosten, soweit sie nicht durch Vergütungen nach den Absätzen 2 und 3 gedeckt sind, aus dem vom betreffenden Netzbetreiber vereinnahmten Netznutzungsentgelt gedeckt.
4. Kapitel: Marktgebietsverantwortlicher
Art. 28 Konstituierung
1Unternehmen der Gaswirtschaft und Organisationen der Endverbraucherinnen und Endverbraucher gründen den Marktgebietsverantwortlichen in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz. Entsprechende Auslagen sind als Transportnetzkosten anrechenbar und werden aus dem vom Marktgebietsverantwortlichen vereinnahmten Netznutzungsentgelt gedeckt.
2Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Das UVEK prüft dabei insbesondere, ob die Statuten oder deren Änderung den Anforderungen nach Absatz 1 und Artikel 29 genügen.
3Wird der Marktgebietsverantwortliche nicht nach den Absätzen 1 und 2 konstituiert, so überträgt der Bundesrat die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen einer bestehenden oder von ihm gegründeten Stelle.
Art. 29 Organisation und Finanzierung
1Der Marktgebietsverantwortliche muss von der Gaswirtschaft unabhängig, insbesondere personell vollständig von ihr entflochten sein. Der Bundesrat kann weitere Anforderungen an seine Organisation sowie an seine Unabhängigkeit vorsehen.
2Der Marktgebietsverantwortliche beschränkt sich ausschliesslich auf die Erfüllung der in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Aufgaben. Er ist nicht gewinnstrebend tätig.
3Er finanziert seine Kosten aus dem für die Nutzung des Transportnetzes vereinnahmten Netznutzungsentgelt, den Einnahmen aus dem Bilanzmanagement (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 2) und dem Entgelt nach Artikel 26.