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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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d. die Grundsätze, gemäss denen der Marktgebietsverantwortliche die Höhe des Entgelts zur Deckung der Kosten des Bilanzmanagements festlegt.

Art. 25 Untertägige Restriktionen

1Der Marktgebietsverantwortliche kann, sofern dies für den stabilen Netzbetrieb notwendig ist, für bestimmte Vorgänge der Bilanzierung untertägige Restriktionen festlegen, so insbesondere für die regulierte Versorgung. Für Gaslieferungen an grosse Endverbraucherinnen und Endverbraucher kann er den Bilanzgruppenverantwortlichen solche Restriktionen zur Unterstützung des stabilen Netzbetriebs auch zur Wahl stellen.

2Im Falle einer untertägigen Restriktion muss der Bilanzgruppenverantwortliche dem Marktgebietsverantwortlichen einen Flexibilitätskostenbeitrag entrichten, wenn am Ende bestimmter Zeitintervalle innerhalb der Bilanzierungsperiode Abweichungen zwischen den angemeldeten und den zugeordneten Gasmengen auftreten, allenfalls unter Anwendung gewisser Toleranzen.

Art. 26 Austausch von Gasmengen unter den Bilanzgruppen

1Der Marktgebietsverantwortliche betreibt eine Plattform, die es den Bilanzgruppen ermöglicht, Gasmengen untereinander und mit ausländischen Marktgebieten auszutauschen.

2Für die Benutzung der Plattform erhebt er von den Bilanzgruppenverantwortlichen einen Beitrag an die Kosten.

5. Abschnitt: Speicheranlagen und Netzpufferung

Art. 27

1Die Kugel- und Röhrenspeicher, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits am Transport- oder am Verteilnetz angeschlossenen waren (bestehende Kugel- und Röhrenspeicher), und die Netzpufferung dürfen ausschliesslich eingesetzt werden zur:

a. Gewährleistung des stabilen Netzbetriebs;

b. Unterstützung des Marktgebietsverantwortlichen beim Bilanzmanagement;

c. Bereitstellung von Flexibilität für die regulierte Versorgung, sofern deren Vornahme nach Artikel 25 Absatz 1 untertägigen Restriktionen unterliegt.

2Der Marktgebietsverantwortliche ist beim Bilanzmanagement berechtigt, vorrangig auf die am Transportnetz angeschlossenen bestehenden Kugel- und Röhrenspeicher und dessen Netzpufferung zuzugreifen. Die Vergütung untersteht der Regelung durch Vertrag.

3Werden bestehende Kugel- und Röhrenspeicher zur Bereitstellung von Flexibilität für die regulierte Versorgung eingesetzt, so hat der für die Vornahme der regulierten