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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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3Die Betreiber und die Eigentümer der Netze, die für die regulierte Versorgung zuständigen Akteure und die Ersatzversorger erstellen für jedes Netz eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung. Dabei sind der Netzbetrieb, die regulierte Versorgung, die Ersatzversorgung und die übrigen Geschäftsbereiche getrennt voneinander darzustellen (buchhalterische Entflechtung).

4Die Kostenrechnung ist der Energiekommission (EnCom) jährlich einzureichen.

Art. 6 Zuverlässige Gasversorgung

1Die Unternehmen der Gaswirtschaft und der Marktgebietsverantwortliche treffen die erforderlichen Vorkehrungen für eine zuverlässige Gasversorgung.

2Das BFE beobachtet die Versorgungslage in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL). Zeichnet sich eine unsichere Versorgungslage ab, so trifft der Bundesrat Massnahmen.

2. Abschnitt: Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher

Art. 7 Freie Lieferantenwahl

Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben freie Lieferantenwahl, wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Verbrauchsstätte im Mittel der letzten drei Jahre mindestens 100 MWh beträgt; sie haben keinen Anspruch auf die regulierte Versorgung.

Art. 8 Ersatzversorgung

1Fällt der gewählte Lieferant aus, so hat die betreffende Endverbraucherin oder der betreffende Endverbraucher Anspruch darauf, in der Ersatzversorgung während längstens sechs Monaten mit der gewünschten Menge an Gas versorgt zu werden. Das gilt auch, wenn es ihr oder ihm bei Beendigung des Gaslieferverhältnisses aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht gelingt, rechtzeitig einen neuen Liefervertrag abzuschliessen.

2Die Netzbetreiber sind für die Ersatzversorgung der ihrem Netz angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher verantwortlich; die Netzbetreiber können die Ersatzversorgung auf eigene Verantwortung einem Dritten übertragen.

Art. 9 Regulierte Versorgung

1Erreicht der Jahresverbrauch die für die freie Lieferantenwahl vorausgesetzte Schwelle nicht, so haben die Endverbraucherinnen und Endverbraucher an der betreffenden Verbrauchsstätte Anspruch darauf, in der regulierten Versorgung zu angemessenen Tarifen jederzeit mit der gewünschten Gasmenge versorgt zu werden.