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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten
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a. Endverbraucherin oder Endverbraucher: Kundin oder Kunde, die oder der
aus dem Netz Gas für den Verbrauch bezieht;
b. Netznutzerin oder Netznutzer: Person, die mit einem Netzbetreiber einen Ein-
oder einen Ausspeisevertrag abschliesst;
c. Netzzugang: das Recht auf Einspeisung, Ausspeisung und Durchleitung von
Gas;
d. Transportnetz: Gasleitungsanlagen, die dem Verbund mit ausländischen Gas-
netzen, dem Gastransit und dem Gastransport über grössere Distanzen dienen;
e. Verteilnetz: Gasleitungsanlagen, die dem Gastransport über kleinere Distan-
zen, der Gasverteilung und der Gasversorgung dienen;
f. Marktgebiet: durch Ein- und Ausspeisepunkte definiertes Netzgebiet, das mit
Ausnahme der isolierten Netze das gesamte inländische Gasnetz umfasst;
g. Einspeisepunkt: Netzpunkt, an dem die Gasflüsse aus den Gasnetzen der
Nachbarländer, aus Erzeugungsanlagen, aus Rückvergasungsanlagen oder aus Speicheranlagen mit Ausnahme der bestehenden Kugel- und Röhrenspeicher nach Artikel 27 erfasst werden;
h. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an dem die Gasflüsse in die Gasnetze der Nach-
barländer, zu Endverbraucherinnen und Endverbrauchern und zu Speicheranlagen mit Ausnahme der bestehenden Kugel- und Röhrenspeicher nach Artikel 27 erfasst werden;
i. Grenzübergangspunkt: Ein- und Ausspeisepunkt, der das Transportnetz mit
den Gasnetzen der Nachbarländer verbindet;
j. Verrechnungsmessung: Messung zu Abrechnungszwecken; dazu gehören der
Messstellenbetrieb und die Messdienstleistungen;
k. Bilanzmanagement: Gesamtheit der Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer
ausgeglichenen Bilanz der Gasein- und Gasausspeisemengen im Marktgebiet, einschliesslich der Beschaffung von Regelenergie;
l. Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Netznutzerinnen und Netz-
nutzern zu einer Mess- und Abrechnungseinheit im Rahmen des Bilanzmanagements;
m. Systemdienstleistungen: die für den Netzbetrieb notwendigen Hilfsdienste wie
die betriebliche Messung, die Druck- und Mengenregulierung, die Handhabung von Netzengpässen auf Verteilnetzebene, die Sicherstellung der Gasqualität und die Odorierung;
n. Regelenergie: Gas, das der Marktgebietsverantwortliche zur Aufrechterhal-
tung einer ausgeglichenen Bilanz der Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet benötigt;
o. Ausgleichsenergie: Gas, das dem Bilanzgruppenverantwortlichen zum Aus-
gleich der Differenz zwischen den von seiner Bilanzgruppe angemeldeten und den ihr zugerechneten Gasmengen in Rechnung gestellt wird.