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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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a. Endverbraucherin oder Endverbraucher: Kundin oder Kunde, die oder der

aus dem Netz Gas für den Verbrauch bezieht;

b. Netznutzerin oder Netznutzer: Person, die mit einem Netzbetreiber einen Ein-

oder einen Ausspeisevertrag abschliesst;

c. Netzzugang: das Recht auf Einspeisung, Ausspeisung und Durchleitung von

Gas;

d. Transportnetz: Gasleitungsanlagen, die dem Verbund mit ausländischen Gas-

netzen, dem Gastransit und dem Gastransport über grössere Distanzen dienen;

e. Verteilnetz: Gasleitungsanlagen, die dem Gastransport über kleinere Distan-

zen, der Gasverteilung und der Gasversorgung dienen;

f. Marktgebiet: durch Ein- und Ausspeisepunkte definiertes Netzgebiet, das mit

Ausnahme der isolierten Netze das gesamte inländische Gasnetz umfasst;

g. Einspeisepunkt: Netzpunkt, an dem die Gasflüsse aus den Gasnetzen der

Nachbarländer, aus Erzeugungsanlagen, aus Rückvergasungsanlagen oder aus Speicheranlagen mit Ausnahme der bestehenden Kugel- und Röhrenspeicher nach Artikel 27 erfasst werden;

h. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an dem die Gasflüsse in die Gasnetze der Nach-

barländer, zu Endverbraucherinnen und Endverbrauchern und zu Speicheranlagen mit Ausnahme der bestehenden Kugel- und Röhrenspeicher nach Artikel 27 erfasst werden;

i. Grenzübergangspunkt: Ein- und Ausspeisepunkt, der das Transportnetz mit

den Gasnetzen der Nachbarländer verbindet;

j. Verrechnungsmessung: Messung zu Abrechnungszwecken; dazu gehören der

Messstellenbetrieb und die Messdienstleistungen;

k. Bilanzmanagement: Gesamtheit der Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer

ausgeglichenen Bilanz der Gasein- und Gasausspeisemengen im Marktgebiet, einschliesslich der Beschaffung von Regelenergie;

l. Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Netznutzerinnen und Netz-

nutzern zu einer Mess- und Abrechnungseinheit im Rahmen des Bilanzmanagements;

m. Systemdienstleistungen: die für den Netzbetrieb notwendigen Hilfsdienste wie

die betriebliche Messung, die Druck- und Mengenregulierung, die Handhabung von Netzengpässen auf Verteilnetzebene, die Sicherstellung der Gasqualität und die Odorierung;

n. Regelenergie: Gas, das der Marktgebietsverantwortliche zur Aufrechterhal-

tung einer ausgeglichenen Bilanz der Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet benötigt;

o. Ausgleichsenergie: Gas, das dem Bilanzgruppenverantwortlichen zum Aus-

gleich der Differenz zwischen den von seiner Bilanzgruppe angemeldeten und den ihr zugerechneten Gasmengen in Rechnung gestellt wird.