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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten
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die EnCom Aufsichtsabgaben beim Marktgebietsverantwortlichen erheben. Dieser rechnet die Kosten der Abgabe in die Netznutzungstarife des Transportnetzes ein.
7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 38
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
Variante 1: Keine Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung
a. wirtschaftlich sensible Informationen aus dem Netzbetrieb, aus der regulierten Versorgung oder aus dem Messwesen für andere Geschäftsbereiche nutzt (Art. 5 Abs. 2);
Variante 2: Vollständige Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung
a. wirtschaftlich sensible Informationen aus dem Netzbetrieb oder aus der regulierten Versorgung für andere Geschäftsbereiche nutzt (Art. 5 Abs. 2); b. die buchhalterische Entflechtung (Art. 5 Abs. 3) nicht oder falsch vornimmt;
c. gegen die Vorschriften zur Bereitstellung von Daten und Informationen (Art. 33 Abs. 1) verstösst;
d. von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 34 Abs. 1);
e. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird;
f. unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen eine an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3Das BFE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
4Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann das BFE von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.