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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten
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2Die Netzbetreiber sind für die regulierte Versorgung der an ihrem Netz angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher verantwortlich; die Netzbetreiber können deren Vornahme auf eigene Verantwortung einem Dritten übertragen.
3Die Gastarife der regulierten Versorgung müssen bei gleichartigem Bezugsprofil einheitlich sein und sich an den marktüblichen Beschaffungskosten sowie an den Vertriebskosten orientieren; sie dürfen einen angemessene Gewinn beinhalten.
Art. 10 Lieferantenwechsel und weitere Wechselprozesse
Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Aufgaben der Netzbetreiber und des Marktgebietsverantwortlichen bei Lieferantenwechseln und bei Wechselprozessen im Zusammenhang mit der regulierten Versorgung und der Ersatzversorgung.
Art. 11 Rechnungsstellung
Die Lieferanten, die für die Vornahme der regulierten Versorgung zuständigen Akteure und die Ersatzversorger weisen den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern die Kosten für die Energie, für die Netznutzung und für die Verrechnungsmessung sowie die weiteren Kostenposten in der Rechnung gesondert aus.
3. Kapitel: Netznutzung
1. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsmodell
Art. 12 Netzzugang
Die Netzbetreiber gewähren den Netznutzerinnen und Netznutzern diskriminierungsfrei Netzzugang; vorbehalten bleiben die Einschränkungen der freien Lieferantenwahl bei der regulierten Versorgung und der Ersatzversorgung. Im Falle einer ungenügenden Qualität des zur Einspeisung bestimmten Gases, ist der Netzzugang zu verweigern.
Art. 13 Ein- und Ausspeiseverträge
1Die Netzbetreiber bieten den Netznutzerinnen und Netznutzern für den Netzzugang Ein- und Ausspeiseverträge an. Der Einspeisevertrag berechtigt die Netznutzerin oder den Netznutzer zur Einspeisung am gewählten Einspeisepunkt, der Ausspeisevertrag zur Ausspeisung am gewählten Ausspeisepunkt. Beide Verträge berechtigen ausserdem dazu, die betreffenden Gasmengen im gesamten Marktgebiet ohne Festlegung eines Transportwegs durchzuleiten.
2Die Netzbetreiber erarbeiten unter vorgängiger Konsultation der EnCom und der weiteren interessierten Kreise einen für das Marktgebiet einheitlichen Vertragsstandard.