Vorlage

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

… …

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39 Ausführungsbestimmungen

1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass prüft er freiwillige Massnahmen der betroffenen Organisationen.

2Er kann die Zuständigkeit zum Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.

3Die Netzbetreiber und der Marktgebietsverantwortliche orientieren sich bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an den Normen der Europäischen Union und den Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.

Art. 40 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 41 Übergangsbestimmungen

1Die Standardlastprofile nach Artikel 24 Absatz 4 sind innert einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erarbeiten.

2Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die ihren Lieferanten frei wählen, können ihr Wahlrecht erst ausüben, wenn die Messeinrichtungen die dafür vorausgesetzten Mindestanforderungen (Art. 21 Abs. 2) erfüllen oder wenn die erforderlichen Standardlastprofile vorliegen; bis dahin haben sie an der betreffenden Verbrauchsstätte Anspruch auf die regulierte Versorgung.

3Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben Anspruch auf sofortige Installation einer Messeinrichtung, die die Mindestanforderungen nach Absatz 2 erfüllt, wenn sie bereit sind, die dadurch verursachten Anschaffungskosten und die wiederkehrenden Kosten durch das Messentgelt selbst zu tragen.

4Die Einschränkung der freien Wahl des Lieferanten nach Absatz 2 gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 7; und

b. die Voraussetzungen nach der Vereinbarung zum Netzzugang beim Erdgas6, die der Verband der Schweizerischen Gasindustrie mit der Interessengemeinschaft Erdgas und der Interessengemeinschaft Energieintensiver Branchen im Jahre 2012 abgeschlossen hat.

5Der Marktgebietsverantwortliche weist den Grenzübergangspunkten, deren Kapazitätsnutzung Gegenstand von internationalen Transportverträgen sind, im Umfang der gebuchten Kapazität bis längstens 31. Dezember 2024 keine Kapazitätsprodukte nach

6 Die Vereinbarung kann kostenlos im Internet bei der Koordinationsstelle Durchleitung unter www.ksdl-erdgas.ch > downloads > Verbändevereinbarung (Stand 2015) abgerufen werden.