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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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3. Abschnitt: Messwesen

Variante 1: Keine Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung

Art. 21 Zuständigkeit und Anforderungen an die Messeinrichtungen

1Die Netzbetreiber sind in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig.

2Der Bundesrat regelt die Pflicht zum Einsatz bestimmter Messeinrichtungen, einschliesslich der Mindestanforderungen an die Technik und an die Datensicherheit.

Art. 22 Messtarife

1Die Netzbetreiber legen verursachergerechte Messtarife für die Verrechnungsmessung fest.

2Das Messentgelt ist von den Endverbraucherinnen und Endvebrauchern, von den Gaserzeugern und von den Betreibern von Speicheranlagen auf der Basis dieser Tarife und je Messpunkt zu entrichten.

3Es darf die anrechenbaren Messkosten nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah innert längstens drei Jahren auszugleichen; die EnCom kann Ausnahmen gewähren.

4Als anrechenbare Messkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten einer zuverlässigen und effizienten Verrechnungsmessung. Nicht anrechenbar sind Messkosten, die individuell in Rechnung gestellt wurden.

Variante 2: Vollständige Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung

Art. 21 Freie Wahl des Anbieters bei der Verrechnungsmessung

1Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Gaserzeuger und die Betreiber von Speicheranlagen können einen Dritten ihrer Wahl mit der Verrechnungsmessung beauftragen.

2Soweit sie dieses Wahlrecht nicht ausüben, ist der Netzbetreiber ihres Netzgebiets für die Verrechnungsmessung zuständig. Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere:

a. zum Verfahren beim Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters;

b. zur Art und Weise und zum Umfang, wie die Netzbetreiber die mit der Ausübung des Wahlrechts verbundenen Kosten den Messstellenbetreibern, Messdienstleistern, Endverbrauchern, Gaserzeugern und Speicherbetreibern sowie allfälligen weiteren Betroffenen anlasten können;

c. zu den Aufgaben der Messstellenbetreiber und Messdienstleister.