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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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Art. 31 Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen

1Die EnCom vergleicht die Qualität und Effizienz, mit welcher die Netzbetreiber und die für die Vornahme der regulierten Versorgung zuständigen Akteure ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, und veröffentlicht die Ergebnisse.

2Das BFE evaluiert die Vergleiche alle fünf Jahre in einem Bericht. Sind keine genügenden Effizienzsteigerungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten feststellbar, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Erlassentwurf für die Einführung einer Anreizregulierung.

6. Kapitel: Umgang mit Informationen und Daten, Amtshilfe und Aufsichtsabgabe

Art. 32 Veröffentlichungspflichten

Die Netzbetreiber, der Marktgebietsverantwortliche und die Akteure, die für die Vornahme der regulierten Versorgung und die Ersatzversorgung zuständig sind, veröffentlichen ihre Jahresrechnungen und die Informationen, die zur Netznutzung und Gasversorgung erforderlich sind. Insbesondere sind vom jeweiligen Akteur zu veröffentlichen:

a. die Netznutzungstarife, die Messtarife und die Gastarife der regulierten Versorgung;

b. die Bedingungen der Ein- und der Ausspeiseverträge;

c. die angebotenen Kapazitätsprodukte;

d. die Netzkapazitäten;

e. die Bedingungen der Bilanzgruppenverträge.

Variante 1: Keine Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung

Art. 33 Datenaustausch und Informationsprozesse

1Die Netzbetreiber und die weiteren Beteiligten stellen einander und den Netznutzerinnen und Netznutzern rechtzeitig, unentgeltlich, diskriminierungsfrei und in der erforderlichen Qualität alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für eine ordnungsgemässe Gasversorgung notwendig sind. Zu den weiteren Beteiligten gehören insbesondere die Bilanzgruppenverantwortlichen und der Marktgebietsverantwortliche.

2Der Bundesrat regelt den zeitlichen Ablauf und die Form der Übermittlung, das Datenformat sowie den näheren Inhalt der benötigten Daten und Informationen.