Vorlage
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
… …
Artikel 14 Absatz 2 zu, wenn die Verträge vor dem 30. Oktober 2019 geschlossen wurden und ihre Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt.
6Anlagewerte, die bis zum 30. Oktober 2019 in der Jahresrechnung des Netzbetreibers nie als Aktiven bilanziert wurden oder die am 30. Oktober 2019 in der Jahresrechnung bereits vollständig abgeschrieben sind, werden bei der Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten nicht berücksichtigt, es sei denn, der Netzbetreiber macht glaubhaft, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten der betreffenden Anlage nicht bereits durch das vereinnahmte Netznutzungsentgelt refinanziert wurden.
7Die Mittel des Investitionsfonds, der von Transportnetzbetreibern gemäss der mit dem Preisüberwacher getroffenen einvernehmlichen Regelung vom Oktober 20147 gebildet wurde, sind für Investitionen in Netzanlagen zu verwenden und gelten nicht als anrechenbare Kapitalkosten, auch nicht im Falle einer nachmaligen Investition in Netzanlagen.
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
7 Die einvernehmliche Regelung kann kostenlos im Internet beim Preisüberwacher unter www.preisueberwacher.admin.ch > Dokumentation > Einvernehmliche Regelungen > Einvernehmliche Regelung mit HD-Gasnetzbertreibern betr. Netznutzungsentgelte des schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes abgerufen werden.