Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1849/4/4

Stichprobenkontrollen durchführen und griffige Sanktionsmechanismen anwenden würde, ansonsten lehnen sie es ab, weil die bisherigen Kontrollen oft ungenügend gewesen seien. Auch Act begrüsst zwar administrative Vereinfachungen im Grundsatz, hat aber Bedenken, dass ohne beigelegte Rechnungen die Angaben zum Monitoring und die Rückerstattungsgesuche nicht kontrolliert werden könnten. Infrawatt und der Verband Fernwärme Schweiz begrüssen die administrativen Vereinfachungen, der zweitgenannte Verband insbesondere für WKK-Anlagen. Dies merkt explizit für WKK-Anlagen auch der Verband der Schweizerischen Gasindustrie an.

Artikel 98b

Viele Mitglieder der Klima-Allianz und die SP wiederholen hierzu ihre Stellungnahme zu Artikel 97.

Dasselbe machen Infrawatt, der Verband Fernwärme Schweiz und der Verband der Schweizerischen Gasindustrie.

Artikel 99

Auch zu diesem Artikel wiederholen viele Mitglieder der Klima-Allianz, die SP, Infrawatt und der Verband Fernwärme Schweiz ihre Stellungnahme zu Artikel 97.

Artikel 135

Es hat sich niemand explizit zu Artikel 135 geäussert.

Artikel 146f

Viele Mitglieder der Klima-Allianz interpretieren diesen Artikel auf eine Weise, dass Übererfüllungen bei Verminderungsverpflichtungen aus den Jahren 2008-2012 im Jahr 2021 an Verminderungsverpflichtungen angerechnet werden können. Sollte dies so zu verstehen sein, würden sie es ablehnen, da es allgemein keine Überträge aus der Kyoto-Periode ins 2021 geben solle.

Artikel 146g

EnAW, IGEB, Ziegelindustrie Schweiz, Economiesuisse, Scienceindustries, Swissmem, Eco Swiss und mehrere Unternehmen beantragen, dass die Frist für ein Gesuch um die Teilnahme am EHS auf den 31. Dezember 2021 verschoben wird, damit die Unternehmen in Kenntnis, ob das totalrevidierte CO2- Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, entscheiden können. Einige dieser Teilnehmer erwähnen sogar die Möglichkeit einer noch späteren Frist, falls man Ende 2021 noch nicht beurteilen könne, wann das neue CO2-Gesetz in Kraft treten wird.

Artikel 146h

Es hat sich niemand explizit zu Artikel 146h geäussert.

Artikel 146i

EnAW, IGEB und Ziegelindustrie Schweiz beurteilen die einfache Methodik zur Verlängerung der Verminderungsverpflichtungen positiv. Die FDP ist zufrieden, dass Verminderungsverpflichtungen unbürokratisch verlängert werden können. Auch die Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Appenzell-Innerrhoden und Appenzell-Ausserrhoden sind mit der Verlängerung einverstanden. Die IG Detailhandel begrüsst die lineare Weiterführung der Ziele aus bestehenden Verminderungsverpflichtungen und die damit einhergehende Befreiung von der CO2-Abgabe, ausserdem akzeptiert sie die Erhöhung des Ausschöpfungsgrades beim Massnahmenziel. Die Übergangslösung gäbe den Unternehmen Planungssicherheit. Ein Unternehmen hat zu Artikel 146i die gleiche Position wie die IG Detailhandel eingereicht. Die GGS befürwortet die unbürokratische Verlängerung der Verminderungsverpflichtungen, weil sonst für viele Unternehmen hohe Kosten in Form der CO2-Abgabe anfallen würden. Für Jardinsuisse ist die Verlängerung der Verminderungsverpflichtungen ebenfalls positiv, weil es für die Unternehmen

Rechtssicherheit gäbe. Der Kanton Zürich begrüsst, dass mit der Erhöhung des Ausschöpfungsgrads des Massnahmenziels eine teilweise Angleichung der Bedingungen mit den kantonalen Zielvereinbarungen im Grossverbrauchervollzug erfolge. Viele Mitglieder der Klima-Allianz können zwar nachvollziehen, dass die Emissionsziele linear verlängert werden, bezweifeln aber die Methodik bei der

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