Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1849/4/4
Verlängerung der Massnahmenziele. Diese folge nicht dem Grundsatz, dass wirtschaftliche Massnahmen umgesetzt werden müssten. Als Alternative schlagen sie vor, dass diese Unternehmen zum Eingehen von neuen Verminderungsverpflichtungen angeregt werden. Act merkt an, dass Unternehmen, bei welchen in den Jahren 2018-2020 eine Anpassung des Reduktionspfades aufgrund eines Produktionswachstums oder einer Massnahmenkorrektur vorgenommen wurde, von der der neuen Regelung oft benachteiligt seien.
Anhang 2
Es hat sich niemand explizit zu Anhang 2 geäussert.
Anhang 3
Mehrere Teilnehmer haben Anträge gestellt, mit denen bezweckt wird, dass Projekte mit den Technologien Carbon Capture and Storage (CCS), Carbon Capture and Utilization (CCU) und/oder Negativemissionstechnologien (NET) als Kompensationsprojekte angerechnet werden können (First Climate, IGEB, Ziegelindustrie Schweiz, Economiesuisse, Scienceindustries, Swissmem, mehrere Unternehmen). Die Anträge unterscheiden sich bei der Nennung der Technologien.
Anhang 4
Der VFAS begrüsst die Berechnungsgrundlagen für CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 Absatz 3bisund Artikel 25 Absatz 3.
Anhang 4a
Verschiedene Forderungen sind eingegangen, welche Änderungen bei der Berechnung der individuellen Zielvorgaben zum Inhalt haben. Die KVU, der Schweizerische Städteverband und die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Graubünden, Basel-Landschaft und Glarus fordern mehr Anreize für leichtere Fahrzeuge. Mehrere Teilnehmer sprechen sich dafür aus, dass die Berechnung derart angepasst wird,
dass sie nicht zu strengeren Vorschriften als in der EU führe, was ihrer Meinung nach heute der Fall sei (AGVS, VFAS, Auto-Schweiz, Strasseschweiz). Der VFAS stellt dies auch in den Kontext der Rechtssicherheit.
Anhang 6
Es hat sich niemand explizit zu Anhang 6 geäussert.
Anhang 8
Cemsuisse bezeichnet den neuen Absenkpfad von 2,2 Prozent pro Jahr als «sehr herausfordernd», kann ihn aber vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit mit den Regeln in der EU nachvollziehen. Die GLP fordert, dass Anhang 8 aufgrund der Coronakrise überarbeitet wird, sodass keine kostenlos zugeteilten Emissionsrechten aus dem Jahr 2020 übertragen werden können und dass nicht neue «Überschüsse» entstehen. Die KVU und die Kantone Zürich, Graubünden, Basel-Landschaft und Glarus begrüssen die jährlich Reduktion der Menge der Emissionsrechte um 2,2 Prozent.
Anhang 9
Viele Mitglieder der Klima-Allianz kritisieren, dass eine, ihrer Ansicht nach willkürliche, Schwelle von 15 Prozent festgelegt wird, ab der erst Änderungen der kostenlosen Zuteilung erfolgen. Diese Teilnehmer bemerken ebenfalls kritisch, dass in Deutschland Altplastik und Altpneus mit einem höheren Emissionsfaktor verrechnet werden und fordern deshalb eine Änderung in Anhang 9. Hingegen stimmt
Cemsuisse vor dem Hintergrund der EU-Äquivalenz der Änderung der kostenlosen Zuteilung abhängig von der 15 Prozent-Schwelle bei veränderter Aktivitätsrate zu.
Mehrere Teilnehmer fordern die Einstufung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen als Carbon Leakage gefährdet (Anpassungsfaktor 1 in Ziffer 3.1 (2021-2030)) (EnAW, IGEB, Ziegelindustrie Schweiz, Economiesuisse, Swissmem, Scienceindustries, mehrere Unternehmen). Auch einen Anpassungsfaktor von 1 in derselben Zeitspanne fordern mehrere Teilnehmer in der gleichen Ziffer für
13/26 BAFU-D-CB3D3401/473