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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
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5. Abschnitt (Art. 179m–179r) einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
5. Abschnitt: Informationssystem Master-Data-Management
Art. 179m Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des VBS betreibt das Informationssystem Master-Data-Management (MDM).
Art. 179n Zweck
Das MDM dient der Verwaltung und Bereitstellung von Daten von bestehenden und künftig möglichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal.
Art. 179o Daten
Das MDM enthält die folgenden Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner:
a. Namens- und Firmendaten;
b. Adressdaten;
c. Kontoverbindung;
d. Kontaktangaben;
e. Geschlecht;
f. Nationalität;
g. Korrespondenzsprache;
h. Ausländerkategorie;
i. Beruf;
j. Geburtsdatum;
k. Sozialversicherungsnummer;
l. Rechtsform;
m. Unternehmensidentifikationsnummer (UID), Steuernummer sowie weitere, unternehmensspezifische Nummern und Einteilungscodes;
n. Konkursangaben;
o. Status als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner;
p. mit der Geschäftspartnerin oder dem Geschäftspartner verknüpfte logistische Stammdaten wie Materialstammdaten und Systemstrukturdaten.