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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten

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a. die Daten nach Artikel 176 Buchstaben a und b: den militärischen Kommandos sowie den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

b. die Daten nach Artikel 176 Buchstabe c: den für die militärischen Informationssysteme zuständigen Stellen und Personen.

Art. 179 Datenaufbewahrung

Die Daten des DDSV werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

Art. 179b Bst. d

Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; es bezweckt:

d. den Austausch von Daten mit der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG11;

Art. 179c Abs. 4

4Es enthält die Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie Angestellten aus den gestützt auf das BPG12 und dessen Ausführungsbestimmungen geführten Bewerbungs- und Personaldossiers.

Art. 179d Bst. e

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:

e. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem IPDM und der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c WG13.

Art. 179e Abs. 2 Bst. e

2Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:

e. den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem IPDM;

11SR 514.54

12 SR 172.220.1

13 SR 514.54