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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten

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2. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 36–41)

Aufgehoben

Art. 42 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW).

Art. 45 Einleitungssatz

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDIS LW bei:

Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

1Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDIS LW folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

2Sie gewährt in Anwesenheit eines Arztes, einer Ärztin, eines Psychologen oder einer Psychologin des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des MEDIS LW.

Art. 47 Abs. 1 und 3

1Aufgehoben

3Ist bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach Absatz 2 eine Person noch in Behandlung oder Betreuung durch das fliegerärztliche Institut, so werden ihre Daten nach Abschluss der Behandlung oder Betreuung während zehn Jahren aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 48

7. Abschnitt: Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte

Art. 48 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte (ISEP KSK).

Art. 49 Einleitungssatz sowie Bst. a und b

Das ISEP KSK dient:

a. der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement und das Militärpolizei-Spezialdetachement;

b. der einsatzbezogenen Evaluation der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements und des Militärpolizei-Spezialdetachements;