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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
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Art. 110 Bst. a
Das FIS LW enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:
a. Geschlecht;
Art. 119 Datenaufbewahrung
Die Daten des IMESS werden nach Beendigung des Einsatzes vernichtet.
Art. 121 Zweck
Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von:
a. Angehörigen der Armee;
b. Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
c. Dritten, die an den Simulatoren trainieren.
Art. 123 Bst. c
Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für die Informationssysteme der Simulatoren bei:
c. den militärischen oder zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.
Art. 124 Abs. 2 Bst. c
2Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt:
c. den an den Simulatoren ausgebildeten Zivilpersonen oder trainierenden Dritten sowie deren vorgesetzten Stellen und Personen.
Art. 125 Abs. 2
2Trainieren Angehörige der Armee, Zivilpersonen oder Dritte regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Art. 131 Datenaufbewahrung
Die Daten des LMS VBS werden aufbewahrt während längstens zehn Jahren:
a. nach Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.