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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
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Art. 179p Datenbeschaffung
Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das MDM:
a. bei den bestehenden und künftig möglichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern;
b. bei den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
c. aus dem für das Master-Data-Management ausserhalb des VBS betriebenen Informationssystem des Bundes über eine Schnittstelle;
d. bei in- und ausländischen Materiallieferanten und -herstellern.
Art. 179q Datenbekanntgabe
Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des MDM den für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 179r Datenaufbewahrung
1Die Daten des MDM werden nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner wie folgt aufbewahrt:
a. die Daten nach Artikel 179o Buchstaben a-o: während zehn Jahren;
b. die Daten nach Artikel 179o Buchstabe p: während fünfzig Jahren.
2Steht fest, dass eine Person nicht Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner wird, werden ihre Daten während zwei Jahren aufbewahrt.
Art. 181 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Einleitungssatz
1Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee im Bereich der Truppe oder militärisch genutzter Objekte der Armee, der Militärverwaltung oder von Dritten;
2Die Armee kann mit ihren Überwachungsmitteln und dem nötigen Personal den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsleistungen erbringen:
Art. 186 Abs. 3
3Er kann im Rahmen der Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die grenzüberschreitende Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten abschliessen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.