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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
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Art. 167b Bst. a und b
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 167d Datenbeschaffung
Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS:
a. bei der betreffenden Person;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
d. bei den zivilen und militärischen Straf-, Strafvollzugs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden;
e. durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine Schnittstelle aus:
1. dem nationalen Polizeiindex,
2. dem automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL des Bundesamtes für Polizei,
3. dem IVZ,
4. den Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 WG5,
5. der Online-Abfrage Waffenregister der Kantone,
6. dem PISA,
7. dem IPV,
8. dem FA-SVSAA,
9. dem Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV),
10. dem PSN.
Art. 167e Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a, b und c sowie Abs. 2 Bst. b und c
1Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. Betrifft nur den französischen Text.
b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG6;
c. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dienstes für präventiven Schutz der Armee (DPSA) für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG.
2Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt: