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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 138

4. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee

Art. 138 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA).

Art. 139 Einleitungssatz sowie Bst. a, c, e und f

Das FA-SVSAA dient:

a. der Erstellung und Verwaltung von militärischen Fahrberechtigungen für Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer, von eidgenössischen Schiffsführerausweisen sowie von Ausweisen der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten;

c. der Umsetzung von Administrativmassnahmen in Bezug auf militärische Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer, Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Schiffsführerausweise sowie militärische Verkehrsexpertinnen und -experten;

e. der Kontrolle der Ausbildung der angehenden Fahrerinnen und Fahrer, der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer und der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten;

f. Aufgehoben

Art. 140 Einleitungssatz und Bst. b

Das FA-SVSAA enthält folgende Daten von angehenden Fahrerinnen und Fahrern, von Fahrberechtigten, von Armeefahrlehrerinnen und -lehrern sowie von militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten:

b. Daten über die Ausbildung, die militärischen Fahrberechtigungen und die Ausweise;

Art. 141 Einleitungssatz sowie Bst. b, c, d und e

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das FA-SVSAA:

b. aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen;

c. aus dem IPV;

d. aus dem IPDM;

e. bei den Stellen und Personen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind.