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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
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a. den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen;
b. den für die Cyberabwehr zuständigen Stellen;
c. der Fachstelle Extremismus in der Armee;
d. dem Kommando Militärpolizei;
e. der Organisationseinheit Personelles der Armee;
f. den zuständigen Truppenkommandanten für ihren Bereich;
g. dem Nachrichtendienst des Bundes.
Art. 167l Datenaufbewahrung
Die Daten des IPSA werden nach dem Wegfall des Zusammenhangs der betroffenen Person mit der möglichen Bedrohung der Armee längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
Art. 168 Verantwortliches Organ
Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAMIS).
Art. 169 Einleitungssatz sowie Bst. d und e
Das SCHAMIS dient:
d. dem Ausstellen von elektronischen Versicherungsnachweisen für Bundesfahrzeuge;
e. der Regulierung von Schadenfällen von Motorfahrzeugen von Ratsmitgliedern nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 198810 zum Parlamentsressourcengesetz.
Art. 170 Einleitungssatz sowie Bst. a und abis
Das SCHAMIS enthält:
a. folgende Daten von Geschädigten und Schädigenden:
1. Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache,
2. AHV-Versichertennummer,
3. Angaben zur finanziellen und beruflichen Situation,
4. Daten von Versicherungen,
5. medizinische und sanitätsdienstliche Daten,
6. Daten aus Straf-, Zivil-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren,
7. militärische Führungsdaten,
8. Fahrzeughalterdaten;
abis. folgende für die Zweckerfüllung nötigen Daten von Dritten: