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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
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h. medizinische und biometrische Daten;
i. Bild-, Film- und Tonaufnahmen;
j. Bezugspersonen sowie deren Identität;
k. Daten über den Aufenthaltsort der Person, einschliesslich Bewegungsprofilen;
l. Daten über die von der Person verwendeten Fortbewegungs- und Kommunikationsmittel, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten sowie Bewegungsprofilen;
m. Einzelheiten zu der von einer Person ausgehenden oder mit ihr zusammenhängenden möglichen Bedrohung der Armee;
n. weitere Informationen und Daten, die der DPSA für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG8 benötigt.
Art. 167j Datenbeschaffung
Der DPSA beschafft die Daten für das IPSA:
a. bei der betreffenden Person;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den in- und ausländischen Nachrichtendiensten;
d. bei den Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
e. bei den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f. aus öffentlich zugänglichen Quellen;
g. durch Abrufverfahren aus dem:
1. PISA,
2. FA-SVSAA,
3. JORASYS,
4. DDSV,
5. PSN.
Art. 167k Datenbekanntgabe
1Der DPSA macht die Daten des IPSA durch Abrufverfahren seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG9 zugänglich.
2Er gibt die Daten des IPSA in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: