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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
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b. den zuständigen Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen für ihren Bereich;
c. den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen.
Art. 167f Datenaufbewahrung
Die Daten des JORASYS werden nach Abschluss der militärpolizeilichen Tätigkeit zu einem Vorfall während zehn Jahren aufbewahrt.
6. Abschnitt (Art. 167g–167l) einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels
6. Abschnitt: Informationssystem Präventiver Schutz der Armee
Art. 167g Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Präventiver Schutz der Armee (IPSA).
Art. 167h Zweck
Das IPSA dient dem DPSA zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG7, insbesondere:
a. zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage;
b. zum vorsorglichen Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen;
c. zur Journal- und Einsatzführung.
Art. 167i Daten
Das IPSA enthält von Personen, die im Zusammenhang mit einer möglichen Bedrohung der Armee stehen, folgende Daten:
a. Personalien;
b. Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf und Ausbildung;
c. Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus;
d. Daten zum Nachweis der Identität, einschliesslich körperlicher Merkmale;
e. politische und ideologische Ausrichtung;
f. Rekrutierungsergebnisse, Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikationen, Dienstleistungen, Einsätze und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
g. Einkommens- und Vermögensverhältnisse;