Vorlage

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

a. bei der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b. bei den militärischen Kommandos;

c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

d. bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;

e. aus dem PISA.

Art. 58 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISB folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den Mitarbeitenden des Sozialdienstes der Armee;

b. den Angehörigen der Armee, die beim Fachstab des Sozialdienstes der Armee eingeteilt sind;

c. der Fachstelle Diversity Schweizer Armee für deren Klientinnen und Klienten;

d. der Armeeseelsorge für deren Klientinnen und Klienten.

Art. 63 Abs. 2

2Die Daten nach Artikel 62, die im Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM) enthalten sind, werden dem IPV im Abrufverfahren zugänglich gemacht.

Art. 65 Abs. 2

2Die Daten von Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten vernichtet.

Art. 72 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD).

Art. 73 Einleitungssatz

Das IES-KSD dient dem oder der Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partnern), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben:

Art. 85 Abs. 2

2Es dient zudem der Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung.