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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten

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cbis. Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen;

n. Daten für die Prüfung und Kontrolle von Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften.

2Es enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:

4Es enthält folgende Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen:

a. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;

b. folgende psychologische Daten:

1. Daten zum psychischen Zustand,

2. anamnestisch-biografisch erhobene Daten zu den psychischen Eigenschaften,

3. Resultate psychologischer Tests,

4. Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen;

c. sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 notwendig sind;

d. Korrespondenz mit den betreuten Personen sowie den involvierten Stellen;

e. Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4

1Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei:

4Der PPD beschafft die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 bei:

a. der von ihm betreuten Person;

b. den militärischen Vorgesetzten der betreuten Person;

c. dem Militärärztlichen Dienst;

d. Dritten, soweit die betreute Person dazu ihre Einwilligung gibt.

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbissowie Abs. 1ter

1Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA, ausgenommen die Daten nach Artikel 14 Absatz 4, folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen:

bbis. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen;

1ter

Der PPD macht die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;