Vorlage
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Art. 142 Abs. 1
1Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des FA-SVSAA bekannt:
a. den Stellen und Personen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind;
b. an das PISA und das IVZ.
Art. 143 Datenaufbewahrung
1Die Daten des FA-SVSAA, einschliesslich Daten über militärische Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Armee, werden nach der Erfassung längstens während 80 Jahren aufbewahrt.
2Die Daten über zivile Administrativmassnahmen werden längstens solange aufbewahrt, wie sie im IVZ enthalten sind.
3Bei den Daten über Kontrolluntersuchungen werden jeweils nur die Daten der zuletzt erfolgten Kontrolluntersuchung sowie das Datum der nächstfolgenden Kontrolluntersuchung aufbewahrt.
Art. 147 Abs. 2 Bst. d
2Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen:
d. die Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 WG4.
Art. 148 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2bisund Bst. d
1Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
c. den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stellen:
2bis. der nationalen Netzgesellschaft,
d. den mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Stellen des Bundes, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheitsprüfungen basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind.
Gliederungstitel vor Art. 167a
5. Abschnitt: Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei
Art. 167a Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei (JORASYS).