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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten

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b. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte;

c. den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen.

Art. 17 Abs. 4ter, 4quaterund 5

4ter bis

Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a , die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), längstens aber während einer Woche aufbewahrt.

4quater

Daten nach Artikel 14 Absatz 4 werden nach Abschluss der Betreuung während fünf Jahren aufbewahrt.

5Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht während längstens fünf Jahren aufbewahrt.

2. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 18–23)

Aufgehoben

Art. 24 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).

Art. 27 Einleitungssatz

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA bei:

Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 3 Einleitungssatz

1Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDISA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

c. den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;

3Die Gruppe Verteidigung gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:

Art. 30 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt dezentral auf den Waffenplätzen und in den Militärspitälern je ein Informationssystem Patientenerfassung (ISPE).

Art. 33 Einleitungssatz

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für die ISPE bei: