Vorlage
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Art. 50 Daten
Das ISEP KSK enthält die für die Evaluation und die Beurteilung der Einsatzfähigkeit mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des Durchhaltevermögens.
Art. 51 Einleitungssatz
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISEP KSK bei:
Art. 52 Abs. 1
1Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISEP KSK den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen sowie der Ärztin oder dem Arzt Sonderoperationen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 53 Abs. 2
2Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements, des Militärpolizei-Spezialdetachements sowie von Personen des Kommandos Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando Spezialkräfte aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 54
8. Abschnitt: Informationssystem für die soziale Beratung
Art. 54 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem für die soziale Beratung (ISB).
Art. 55 Zweck
Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes, Angehörigen des Rotkreuzdienstes, Personen im Friedensförderungsdienst, Angehörigen der Militärjustiz, Militärpatientinnen und Militärpatienten sowie von Angehörigen und Hinterbliebenen der vorgenannten Personen.
Art. 56 Daten
Das ISB enthält Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung und zur Fallführung, Notizen zur Gesprächsführung sowie persönliche Unterlagen und Dokumente, die für die Beurteilung einer sozialen Beratung und Betreuung notwendig sind.
Art. 57 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISB: