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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten
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d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen oder für das VBS erfüllen.
2Es gilt nicht für die nachrichtendienstliche Datenbearbeitung.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1 beim Betrieb von Informationssystemen oder beim Einsatz von Überwachungsmitteln im VBS, insbesondere in der Armee und der Militärverwaltung:
a. Aufgehoben
Art. 3
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1
1Das VBS und seine Verwaltungseinheiten betreiben gemeinsam einen Verbund der in diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelten Informationssysteme.
Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten und insbesondere durch Abrufverfahren bekannt geben, wenn dies:
a. in einem formellen Gesetz oder einem Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, vorgesehen ist;
b. in den vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz oder in einem vom Bundesrat abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen ist und es sich bei den bearbeiteten Daten weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um Persönlichkeitsprofile handelt.
Art. 7 Abs. 2 erster Satz
2Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen, einschliesslich beigezogener externer Leistungserbringer, dürfen Daten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. …
Art. 8 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. Danach werden die Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten sowie schliesslich vernichtet.