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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten

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Art. 86 Bst. a, abisund h

Das MIL Office enthält folgende Daten:

a. Personalien, Adresse und Kontaktangaben;

abis. Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;

h. Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial.

Art. 87 Bst. a

Die militärischen Kommandos beschaffen die Daten für das MIL Office:

a. bei der betreffenden Person; diese kann die Daten auch freiwillig über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln.

Art. 88 Datenbekanntgabe

Die militärischen Kommandos geben die Daten des MIL Office folgenden Stellen und Personen bekannt:

a. den für die Karriereplanung zuständigen Stellen und Personen;

b. den für den Einsatz zuständigen Stellen und Personen;

c. den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen und Personen;

d. der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung: die Daten nach Artikel 86 Buchstaben a, abis, c und g.

Art. 94 Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den für die Kaderplanung und -entwicklung sowie das Kompetenzmanagement zuständigen Stellen und Personen des VBS sowie den betroffenen Linienvorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 103 Einleitungssatz sowie Bst. a und c

Das FIS HE dient der Gruppe Verteidigung und den militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Aktionsplanung und Lageverfolgung der Stäbe und Verbände des Kommandos Operationen und der Führungsunterstützungsbasis;

c. Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln des Kommandos Operationen und der Führungsunterstützungsbasis.

Art. 109 Bst. a

Das FIS LW dient der Luftwaffe und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Aktionsplanung und Lageverfolgung der Stäbe und Verbände der Luftwaffe;