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Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 21 Seiten

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1. Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache,

2. Beruf;

Art. 171 Einleitungssatz und Bst. i

Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAMIS bei:

i. Versicherungen.

Art. 172 Datenbekanntgabe

1Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAMIS den mit den Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.

2Es gibt Dritten, die bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt.

Art. 173 Datenaufbewahrung

Die Daten des SCHAMIS werden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens während zehn Jahren aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 174

2. Abschnitt: Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung

Art. 174 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV).

Art. 175 Einleitungssatz

Das DDSV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 176 Einleitungssatz und Bst. c

Das DDSV enthält folgende Daten:

c. Daten, die für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c notwendig sind.

Art. 177 Einleitungssatz

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das DDSV bei:

Art. 178 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die folgenden Daten des DDSV den nachstehenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: