Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/56: Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs (RPV) für die Jahre 2022-2025 · 31 Seiten
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Auswirkungen der Covid-19-Pandemie
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie werden das Verkehrsangebot und die Finanzprognosen der TU (insbesondere hinsichtlich der Verkehrserlöse) für das Jahr 2020 und vermutlich auch für das Jahr 2021 infrage gestellt. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament im August 2020 die Botschaft zum dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise. Mit dieser Vorlage werden Bund und Kantone die TU in einer kritischen Situation finanziell unterstützen, indem sie die im Jahr 2020 im RPV etwaigen ausgewiesenen Verluste nach Auflösung der nach Artikel 36 PBG gebildeten zweckgebundenen Spezialreserven übernehmen. Der Anteil des Bundes an der für die Jahre 2020 und 2021 erforderlichen Unterstützung wurde auf 290 Millionen Franken geschätzt. Dieser Anteil wird in Ergänzung zum RPV-Verpflichtungskredit separat beantragt.
1.2 Anlass des Finanzbegehrens
Mit diesem Erläuterungsbericht wird der Antrag für den Verpflichtungskredit vorgestellt, der den Rahmen für die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für die folgende Periode, d. h. für die Jahre 2022–2025, festlegt.
1.3 Bedeutung des Verpflichtungskredits
Mit den Angebotsbestellungen für zwei Jahre geht der Bund mehrjährige Verpflichtungen ein, für die nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 20057 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) ein Verpflichtungskredit erforderlich ist.
Der Verpflichtungskredit trägt zu einer besseren Planung der dem RPV zugewiesenen Finanzmittel des Bundes bei zum Nutzen aller Beteiligten (kantonale Besteller und insbesondere TU).
Mit den im Betrachtungszeitraum geplanten (im Vergleich zum vorangehenden Zeitraum) moderat steigenden Mitteln kann das derzeitige Angebot weitergeführt und können mehrjährige Verpflichtungen (Investitionsfolgekosten wie die Beschaffung von Rollmaterial) sichergestellt, Angebotsausbauten finanziert sowie Mittel zur Finanzierung von Innovationsprojekten im RPV bereitgestellt werden.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die mehrjährigen Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite werden gemäss Artikel 5 Absatz 5 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20068 (FHV) auf den Legislaturfinanzplan abgestimmt. Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 20209 zur Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
7 SR 611.0
8 SR 611.01
9 BBl 2020 1777, insbesondere S. 1892