Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/56: Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs (RPV) für die Jahre 2022-2025 · 31 Seiten
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aller Landesteile mit öffentlichem Verkehr nach Artikel 81a BV wäre nicht gesichert.
Bei einem starken Rückgang der vorgesehenen Bundesmittel ist es unwahrscheinlich, dass die Kantone bereit wären, den Bundesanteil der Abgeltungen zu übernehmen. So würde eine wesentliche Kürzung der den Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel eine Reduktion des Angebots im RPV bewirken. Dies wiederum würde wahrscheinlich den Umstieg auf den Individualverkehr mit den bekannten negativen Folgen für die Wirtschaft und die Umwelt fördern (siehe Ziff. 4.3 und 4.5).
5.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung
Das BAV teilt die vom Parlament zugewiesenen und für den RPV vorgesehenen Finanzmittel auf die Kantone auf. Es berücksichtigt dabei die früher geleisteten Bundesbeiträge und, soweit möglich, die tatsächlichen Bedürfnisse (Festlegung der Kantonsquoten).
Mit dem Bestellverfahren werden, wie in Ziffer 1.1.1 dargelegt, einzelne Linien für eine zweijährige Fahrplanperiode abgegolten. Sobald die Offerten ausgehandelt und bereinigt sind, unterzeichnen die Besteller und die TU eine Angebotsvereinbarung. Darin sind die Abgeltungen und ihre Aufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen für zwei Jahre aufgeführt. Liegt der Gesamtbetrag des bestellten RPV-Angebots in einem Kanton über seiner Kantonsquote, dann finanziert der Kanton diese Mehrkosten alleine.
Im Nachgang zum «Fall PostAuto» hat das BAV im Frühjahr 2019 beschlossen, sein System zur Überwachung der Subventionen im öffentlichen Verkehr anzupassen. Das BAV setzt derzeit entsprechende Massnahmen um: Einführung eines Controllings für die im RPV abgegoltenen Leistungen, zusätzliche vertiefte Prüfungen durch die Sektion Revision des BAV, Anstrengungen zur Klärung der gesetzlichen Bestimmungen, um Unsicherheiten und Interpretationsspielräume zu begrenzen. Auch auf Branchenebene werden derzeit mehrere Massnahmen umgesetzt: Forderung nach einer ordentlichen Prüfung der Jahresrechnung, Durchführung einer durch den Verwaltungsrat der Unternehmen den Revisionsstellen in Auftrag gegebenen «Spezialprüfung Subventionen», jährliche Selbsterklärung zur Einhaltung des Subventionsrechts. Mit dieser Neuausrichtung soll besser sichergestellt werden, dass die Subventionen von den TU korrekt eingesetzt werden.
5.4.3 Verfahren der Kreditbewilligung
Die Besteller (Bund und Kantone) prüfen die von den TU erstellten Offerten für jede einzelne Linie. Diese Offerten weisen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten aus, die von den Bestellern abgegolten werden. Die Besteller prüfen sowohl die finanziellen Aspekte als auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 29 PBG und Art. 6 ARPV). Die Angebotsvereinbarungen präzisieren die pro Bestel-