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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»

d. inwieweit Betreiber von Anlagen mit geringeren Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können;

e. inwieweit zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung Bescheinigungen abgegeben werden können.

Art. 31a

Aufgehoben

Art. 32

Betreiber nach Artikel 31, die ihre Treibhausgaseffizienzziele nach Artikel 31 Absatz 2 nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2eq:

a. einen Betrag von 125 Franken entrichten; und

b. im Folgejahr ein Emissionsrecht oder eine internationale Bescheinigung abgeben.

Art. 32a Betreiber von WKK-Anlagen

1Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Anlage muss:

1. hauptsächlich auf die Erzeugung von Wärme ausgelegt sein,

2. eine begrenzte Feuerungswärmeleistung aufweisen, und

2. die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen erfüllen;

b. Der Betreiber muss sich gegenüber dem Bund zur regelmässigen Berichterstattung verpflichten.

2Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen fest.

Art. 32b Voraussetzung für die Rückerstattung und Umfang

1Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen, für die der Betreiber nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.

2Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen, ergriffen hat.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen.