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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
b. dem Bundesamt für Sozialversicherungen,
c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt,
d. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
e. privaten Organisationen nach Artikel 39 Absatz 2,
f. Gesuchstellern, Meldepflichtigen und Betreibern nach diesem Gesetz,
g. zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen,
h. von ihm beauftragten Prüfstellen,
i. den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen oder Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
5Die in Absatz 4 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 40d Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken
1Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überprüft regelmässig die institutsbezogenen klimabedingten finanziellen Risiken.
2Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.
3Die FINMA und die SNB veröffentlichen regelmässig je einen Bericht über die Ergebnisse.
Art. 41 Information und Bildung
1Der Bund kann Aus- und Weiterbildungen fördern, die den Zusammenhang der Berufstätigkeit mit dem Klimaschutz thematisieren. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Finanzhilfen im Einzelnen.
2Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Klimaschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über Massnahmen zum Klimaschutz.
Art. 41a Förderung von CO2-neutralen Antriebstechnologien
1Der Bund kann im strassengebundenen öffentlichen Verkehr und im öffentlichen Schiffsverkehr für Fahrzeuge, die mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, Beiträge an die Deckung der Mehrkosten leisten, die verglichen mit herkömmlichen Antriebstechnologien entstehen.
2Finanzhilfen nach Absatz 1 können im Umfang von höchstens 15 Millionen Franken pro Jahr und längstens bis zum 31. Dezember 2035 gewährt werden.