Vorlage
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 37a Grenzüberschreitender Personenfernverkehr auf der Schiene
1Mit den Erlösen aus den Versteigerungen der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge, höchstens jedoch mit 30 Millionen Franken pro Jahr, kann der Bund den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene, einschliesslich Nachtzügen, fördern. Es sind insbesondere Angebote zu fördern, die in Bezug auf die Klimawirkung möglichst kosteneffizient sind und eine möglichst grosse Verminderung der Treibhausgasemissionen erzielen.
2Die Finanzhilfen können längstens bis Ende 2030 gewährt werden.
3Die Gewährung einer Finanzhilfe kann insbesondere an die Bedingungen geknüpft werden, dass:
a. das Angebot während mehreren Jahren zur Verfügung gestellt wird; oder
b. die Attraktivität bestehender Angebote für Reisende verbessert wird.
4Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Finanzhilfen im Einzelnen.
Art. 38 Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe
Der Ertrag der CO2-Abgabe berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten.
Art. 40 Abs. 1 Bst. a
1Der Bundesrat überprüft periodisch:
a. die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;
Gliederungstitel vor Art. 39
7. Kapitel: Vollzug, Verfahren und Förderung
Art. 40c Informations- und Dokumentationssysteme
1Das BAFU betreibt Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz. Der Bundesrat bezeichnet die Verfahren, die elektronisch durchgeführt werden.
2Das BAFU stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
3Die zuständigen Bundesbehörden können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die im jeweiligen Verfahren betroffene Person anerkennen.
4Das BAFU kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren:
a. dem Bundesamt für Energie,