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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»

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Art. 33a Zweckbindung der CO2-Abgabe

1Vom Ertrag aus der CO2-Abgabe werden zur Verminderung der CO2-Emissionen nach den Artikeln 34–35 zweckgebunden:

a. bis 2030: weniger als die Hälfte;

b. ab 2031: ein Drittel.

2Die nicht ausgeschöpften Mittel dürfen am Ende eines Rechnungsjahres nicht mehr als 150 Millionen Franken betragen. Die diesen Betrag übersteigenden Mittel werden im übernächsten Rechnungsjahr nach Massgabe von Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

1Höchstens 420 Millionen Franken des Ertrags nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG9.

2Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:

a. In Ergänzung der Voraussetzungen von Artikel 52 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.

b. In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt. Der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel. Der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits.

3Aus dem Ertrag nach Artikel 33a Absatz 1 werden den Kantonen befristet bis Ende 2030 zusätzlich jährlich 40 Millionen Franken für Impulsprogramme für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen ausgerichtet. Es gilt derselbe Verteilschlüssel wie beim Sockelbeitrag.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Minimalanforderungen an die Impulsprogramme für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen.

9 SR 730.0