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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 18 Abs. 3
3Er kann jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurückhalten, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.
Art. 19 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6
2Die Emissionsrechte werden kostenlos zugeteilt oder versteigert.
3Werden einem Betreiber von Anlagen Emissionsrechte kostenlos zugeteilt, bestimmt sich der Umfang insbesondere anhand der Kategorie und nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.
4Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität sowie den Betrieb von Anlagen zur Abscheidung von CO2-Emissionen, deren Transport und Speicherung, werden den Betreibern der Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht.
6Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.
Art. 19a Abs. 2, 3 und 4
2Die Emissionsrechte werden kostenlos zugeteilt oder versteigert.
3Werden einem Betreiber von Luftfahrzeugen Emissionsrechte kostenlos zugeteilt, bestimmt sich der Umfang insbesondere nach Massgabe der in einem bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer.
4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.
Art. 26 Abs. 2 und 3bis
2Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs zwischen 5 und 90 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen.
3bisPersonen nach Absatz 1 müssen den Bund über die für die Kompensationspflicht aufgewendeten Kosten und über den Kompensationsaufschlag informieren.