Vorlage
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils. Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
2Der Versuch ist strafbar.
3Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
4Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Widerhandlung nach diesem Artikel als auch den Tatbestand einer anderen durch die BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; die Strafe kann angemessen erhöht werden.
Art. 62 Abs. 2
2Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.