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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199611

Art. 18 Abs. 1bis

Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 19. Dezember 199712 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

Art. 4 Abs. 1bis

1bisFahrzeuge, die mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, sind bis zum 31. Dezember 2030 von der Abgabe befreit.

3. Energiegesetz vom 30. September 201613

Art. 53 Abs. 2bisund 3 Bst. a

2bisDie Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen für Pilotanlagen und -projekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellem Risiko bis auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für die Ausnahme sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Kosten-/Nutzen-Verhältnis.

3Als anrechenbare Kosten gelten:

a. bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Anteile der Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen;

11 SR 641.41

12 SR 641.81

13 SR 730.0