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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
4. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt14
Art. 103b
1Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt fördern.
2Der Bund kann dabei insbesondere Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr, namentlich die Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen fördern.
3Gefördert werden können insbesondere Massnahmen und Projekte im In- und Ausland, die:
a. langfristig eine möglichst grosse Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr und Kosteneffizienz erzielen;
b. ein grosses Anwendungspotenzial und eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen;
c. zu Wertschöpfung in der Schweiz führen;
d. Partner über den ganzen Herstellungspfad vorweisen können; oder
e. zu Wissenserhalt und Wissensausbau führen.
4Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Finanzhilfen im Einzelnen.
5. Bundesgesetz vom 7. Oktober 198315 über den Umweltschutz
Art. 7 Abs. 9 und 10
9Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.
10Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.
Gliederungstitel vor Art. 35d
7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten16
1. Abschnitt: Erneuerbare Treib- und Brennstoffe
14 SR 748.0
15 SR 814.01
16 Der Titel des 7. Kapitels wurde mit dem am 27. September 2019 beschlossenen Schlussabstimmungstext im Rahmen des Geschäfts 18.095 geändert. Diese Vorlage wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.