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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
b. für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: höchstens 62,5 Prozent;
c. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: höchstens 69 Prozent.
3Importeure und Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen 1–2bis(nachfolgend Fahrzeuge) müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe (Art. 11) begrenzen.
5Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Falls die Abweichung zwischen den Emissionen gemäss der anwendbaren Messmethode und jenen im realen Fahrbetrieb zunimmt, kann er geeignete Massnahmen ergreifen.
Art. 10a Abs. 2
2Er kann beim Übergang zu neuen Zielwerten Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der Zielvorgaben während einer begrenzten Zeit erleichtern. Die Erleichterungen für Personenwagen gelten nicht länger als die entsprechenden Erleichterungen in der Europäischen Union.
Art. 10b Abs. 2
2Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr 2030. Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 11 Individuelle Zielvorgabe
1Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für die Neuwagenflotte jedes Importeurs oder Herstellers eine individuelle Zielvorgabe berechnet wird.
2Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat neben den Zielwerten nach Artikel 10 insbesondere:
a. die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie das Gewicht oder die Standfläche;
b. die Vorschriften der Europäischen Union.
3Die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits bilden je eine eigene Neuwagenflotte.
4Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen oder höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, so wird die individuelle Zielvorgabe mit derselben Berechnungsmethode für jedes Fahrzeug separat festgelegt.
5Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.