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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 12 Abs. 2 und 3
2Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen machen müssen. Er legt die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. Er kann für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
1Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe einen Betrag zwischen 95.00 und 152.00 Franken entrichten.
Art. 13a Publikation
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation veröffentlicht jährlich:
a. die Namen der Importeure und Hersteller, die mindestens 50 Personenwagen oder mindestens 6 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt haben;
b. die Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften;
c. pro Importeur und Emissionsgemeinschaft je Neuwagenflotte:
1. die Anzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,
2. die durchschnittlichen CO2-Emissionen,
3. die individuelle Zielvorgabe,
4. die erhobenen Sanktionen.
Gliederungstitel nach Art. 13a
2a. Kapitel: Treibstoffe
1. Abschnitt: Treibstoffe für den Landverkehr
Art. 13b Grundsatz
1Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19965 Treibstoffe für den Landverkehr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2- Emissionen, die bei der energetischen Nutzung dieser Treibstoffe entstehen werden,