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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»

3Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Finanzhilfen im Einzelnen.

Art. 45 Abs. 2 und 3

2Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

3Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 42 oder 43 und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.

Art. 45a Übrige Widerhandlungen

1Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstellung von nationalen Bescheinigungen macht;

b. die Teilnahmepflicht nach Artikel 16 Absatz 1 oder 16a Absatz 1 missachtet;

c. die Berichterstattungspflicht nach den Artikeln 13b, 13d und 20 missachtet oder falsche oder unvollständige Berichte einreicht.

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 48b Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte,

Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen

1Emissionsrechte, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden.

2Emissionsminderungszertifikate, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden.

3Bescheinigungen für in den Jahren 2013–2021 erzielte Emissionsverminderungen im Inland, die nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022– 2024 übertragen werden.

Art. 48c Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte,

Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen

1Emissionsrechte, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden.

2Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden. Vorbehalten bleiben Beschränkungen der Übertragung, die sich aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

3Nationale Bescheinigungen für in den Jahren 2022–2024 erzielte Emissionsverminderungen, die nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025– 2030 übertragen werden.