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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»

durch die Überführung erneuerbarer Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr vermindern. Die erneuerbaren Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19836 (USG) erfüllen.

2Der Bundesrat legt den Anteil der zu vermindernden CO2-Emissionen nach Massgabe der Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs zwischen 5 und 10 Prozent fest. Er hört vorgängig die Branche an.

3Personen nach Absatz 1 können sich zu Gemeinschaften zusammenschliessen.

4Er kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Verpflichtung zur Einführung von erneuerbaren Treibstoffen ausnehmen.

5Personen nach Absatz 1 müssen den Bund periodisch informieren über:

a. die Treibstoffmengen, die sie im Vorjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben;

b. die Kosten der erneuerbaren Treibstoffe; und

c. den Aufschlag auf die Treibstoffpreise aufgrund der Kosten nach Buchstabe b.

Art. 13c Sanktion bei fehlendem Einsatz von erneuerbaren Treibstoffen Wer seine Pflicht nach Artikel 13b Absatz 1 nicht erfüllt, muss dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2:

a. einen Betrag von 160 Franken entrichten; und

b. im Folgejahr eine internationale Bescheinigung abgeben.

Gliederungstitel nach Art. 13c

2. Abschnitt: Flugtreibstoffe

Art. 13d Pflicht zur Beimischung von erneuerbaren Flugtreibstoffen bei

Flugpetrol

1Anbieter von Flugtreibstoffen müssen dem in der Schweiz zur Betankung verkauften Flugpetrol einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Flugtreibstoffen beimischen (Beimischquote). Die Beimischquote kann einen Mindestanteil an erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen umfassen. Die erneuerbaren Flugtreibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d USG7 erfüllen.

2Der Bundesrat legt die Beimischquote und den Mindestanteil der erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe fest. Er berücksichtigt dabei internationale Entwicklungen und Regelungen, insbesondere in der Europäischen Union.

6 SR 814.01

7 SR 814.01