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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5 Einmalige Anrechnung
Erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistungen werden nur einmal an die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz angerechnet.
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und Einleitungssatz von Abs. 2
Internationale Bescheinigungen
1Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung durch geologische Sequestrierung erfüllen müssen, damit die dafür ausgestellten internationalen Bescheinigungen in der Schweiz berücksichtigt werden.
2Die Anforderungen müssen folgenden Kriterien entsprechen:
Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Nationale Bescheinigungen
1Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistungen insbesondere durch geologische und biologische Sequestrierung im Wald, in Böden und in Holzprodukten erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausgestellt werden.
2Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1bis, 3 und 4
1bisDie Kantone legen für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen die Gebäudestandards fest, für welche sie eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstückes gewähren.
3Die Bauwilligungsbehörden tragen bei Neubauten oder beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in Altbauten die wesentlichen Angaben in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach Artikel 10 Absatz 3bisdes Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19924 ein. Der Bundesrat regelt die einzutragenden Angaben.
4Die Kantone sehen für den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage eine Meldepflicht und, wenn für den Ersatz eine fossil betriebene Heizung vorgesehen ist, eine Beratungspflicht vor.
Art. 10 Abs. 2bis, 3 und 5
2bisDie durchschnittlichen CO2-Emissionen dürfen bezogen auf den Ausgangswert der Europäischen Union für das Jahr 2021 maximal betragen:
a. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025–2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: höchstens 85 Prozent;